Satzung
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Satzung des Fördervereins der Sieben- Keltern-Schule e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein der Sieben-Keltern-Schule". Nach der Eintragung im Vereinsregister führt er den Namen mit dem Zusatz "e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Metzingen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr (01.01. bis 31.12.).
§2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein organisiert Arbeitsgemeinschaften als über die Vermittlung rein
schulischen Wissens hinausgehendes Bildungs- und Freizeitangebot, unter-
stützt in finanzieller Hinsicht Schüler bei der Teilnahme an schulischen
Veranstaltungen und den Arbeitsgemeinschaften und fördert die Zusammen-
gehörigkeit zwischen Schule, Eltern, ehemaligen Schülern und Freunden der
Schule. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-
wirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs-
gemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnis-
mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den
Schulträger; dieser darf jedoch das Vereinsvermögen nur für gemeinnützige
Zwecke der Schule und für die soziale Betreuung der Schüler verwenden.
(4) Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung
beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Person werden, die den Vereinszwecken dienen will.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Minder-
jährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod,
b) Austritt,
c) Streichung aus der Mitgliederliste,
d) Ausschluß.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmit-
Glied. Er kann nur zum Schluß eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages für das
abgelaufene Geschäftsjahr im Rückstand ist. Die Streichung von der Mitgliederliste
muß dem Mitglied nicht mitgeteilt werden.
(4) Durch Beschluß des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind ins-
besondere grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen
Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sowie unehrenhaftes Verhalten
innerhalb und außerhalb des Vereins.
§5 Höhe und Verwendung der Beiträge
(1) Die Höhe des Beitrages wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt
(Mindestbeitrag Euro 10,--); Minderjährige sind von der Zahlung des Beitrages
befreit. Jedem Mitglied bleibt es überlassen, einen seiner wirtschaftlichen Lage
entsprechenden höheren Beitrag zu leisten.
(2) Die Beiträge und sonstige Einnahmen sollen in erster Linie verwendet werden
für:
a) die Organisation und Durchführung von Arbeitsgemeinschaften;
b) Zuschüsse an Schüler zu Klassenfahrten und Klassenaufenthalten in
Jugendherbergen und/oder Schullandheim sowie für die Teilnahme
an Arbeitsgemeinschaften.
(3) Über die Zweckmäßige Verwendung der Einnahmen im Rahmen dieser Richt-
Linien entscheidet der Vorstand.
§6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
(2) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer,
dem Kassenwart und 2 Beisitzern.
(2) Die beiden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des §26 BGB und befugt,
den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten
einzeln zu vertreten.
(3) Für das Innenverhältnis wird bestimmt:
Der Vorstand ist nur im Rahmen der vorhandenen Geldmittel befugt, Ausgaben
zu tätigen. Bei einer Mittelverwendung, die im Einzelfall Euro 255,-- übersteigt, ist
ein Beschluß mit 2/3 – Mehrheit des Vorstandes erforderlich. Im übrigen werden
Beschlüsse des Vorstandes mehrheitlich gefaßt. Der Vorstand ist nur beschlußfähig,
wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch
schriftlich im Umlaufverfahren gefaßt werden; zu deren Wirksamkeit ist einstimmige
Beschlußfassung erforderlich.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Geschäfts-
jahres gewählt. Nach Ablauf des Geschäftsjahres bleibt der bisherige Vorstand bis
zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
(5) Zu den Vorstandssitzungen werden die Schulleitung und ein vom Kollegium gewählter
Vertreter sowie der Vorsitzende des Elternbeirates eingeladen. Soweit sie nicht dem Vorstand angehören, haben sie nur eine beratende Stimme.
§8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Hälfte des
Geschäftsjahres statt.
(2) In der Mitgliederversammlung sind folgende Tagesordnungspunkte zu erledigen:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
b) Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Kassenwartes,
c) Rücktritt des alten Vorstandes (nach vorheriger Wahl des VersammlungsLeiters),
d) Wahl des neuen Vorstandes,
e) Wahl von 2 Kassenprüfern für das laufende Geschäftsjahr,
f) Beschlußfassung über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
g) Beschlußfassung über eventuelle Satzungsänderungen.
(3) Weitere Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Mitgliederversammlungen
Müssen einberufen werden, wenn dies mindestens ¼ der Vereinsmitglieder oder
3 Mitglieder des Vorstandes für erforderlich halten. Die Einladung zu allen Versammlun-
gen erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher; sie ist im Metzinger Volksblatt, Generalanzeiger und Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.
(4) Für Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von 2/3 der
Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, erforderlich. Schriftliche
Stimmabgabe ist zulässig. Die Beschlußfassungen erfolgen offen. Auf Antrag eines
Mitgliedes erfolgt die Beschlußfassung geheim.
§9 Niederschriften
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassenund vom jeweiligen Leiter der Sitzung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§10 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §8 fest-gelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts
anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren.
Die vorstehende Satzung tritt mit Wirkung vom 28.11.2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Satzung vom 19.11.1996 außer Kraft.
